Corona-Pandemie und das Arbeitsrecht

Der Bundes Tag hat am 13.03.2020 das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelung für das Kurzarbeitergeld beschlossen.
Das Gesetz wirkt rückwirkend ab dem 01.03.2020. Bis zu diesem Datum kann rückwirkend Kurzarbeitergeld bei der der örtlich zuständigen Bundesargentur für Arbeit entweder online oder per Vordruck der Argenturen beantragt werden. Wenn das Unternehmen während oder aufgrund der aktuellen Covid-19-Pandemie wirtschaftliche Rückgänge und Einbußen verzeichnen und deshalb ihre Arbeitnehmer nicht mehr in vollem Umfang beschäftigen können und dadurch betriebsbedingte Kündigungen vermieden werden können.

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Corona-Pandemie und das Mietrecht

1 Private Mietrecht:

Grundsätzlich muss die Miete weithein gezahlt werden. Nach dem Maßnahmengesetz zur Abmilderungen der Folgen der Covid-19-Pandemie, wird sich daran nichts ändern. In dem Gesetzentwurf der Bundesregierung heißt es “ Die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung der Miete bleibt im Gegenzug im Grundsatz bestehen.“ Die Kündigungsmöglichkeiten des Vermieters wegen Zahlungsverzug des Mieters haben sich auch nicht geändert. Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht vor, dass der Vermieter ein Mietverhältnis nicht kündigen darf, wenn der Mieter im Zeitraum 01.04.2020 bis zum 30.06.2020 die Miete nicht zahlt, wenn der Mieter, wegen den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie dazu nicht in der Lage ist. Diesen Grund für den Zahlungsverzug muss der Mieter glaubhaft machen.

2 Gewerbliches Mietrecht:

Anordnung der Schließung von Geschäftslokalen. Auswirkungen? Bleibt die Mietzahlungsverpflichtung bestehen? Ist die Anordnung der Schließung ein Mangel, der zur Mietmienderung berechtigt? Hierbei kommt es auf die individuellen Regelungen im Mietvertrag an. Liegen keine Regelungen im Mietvertrag vor, ist davon auszugehen, dass der Mietsache kein Mangel anhaftet. Denn der Mieter ist grundsätzlich für den Verwendungszweck verantwortlich. Daher werden vermutlich auch Ansprüche wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage auf Vertragsanpassung oder Vertragsaufhebung ausscheiden.Es ist abzuwarten, wie die Rechtssprechung sich ändert, wenn wie durch die Maßnahmeen der Covid-19-Pandemie der Mieter unvorbereitet und unverschuldet in die Situation gerät. Die Rechtsprechung hatte bereits früher angedeutet, dass in “ extremen Ausnahmefällen“ Raum für die Ansprüche des Mieters wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage bestehen könnten. Die momentane Pandemie dürfte sicherlich ein derartiger Ausnahmefall/situation sein.

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Corona Pandemie und das Insolvenzrecht

Das Maßnahmengesetz sieht einige Überbrückungsregelungen vor:
1. Insolvenzantragspflicht:
Nach dem Maßnahmegesetz ist die Insolvenzantragspflicht gemäß § 15a InsO bis zum 30.09.2020 ausgesetzt.
Vorausgesetzt: Die Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung bestand nicht vor Ausbreitung des Covid-19-Pandemie,
oder es bestehen keine Aussichten eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.
Nach dem Maßnahmegesetz wird vermutet, dass die Insolvenzreife (Zahlungsunfähigkeit) auf die Covid-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen die Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen, wenn der Schuldner nicht am 31.12.2019 zahlungsunfähig war.

2.Persönliche Haftung von Geschäftsführern von juristischen Personen (z.B. GmbH/AG)
Die Haftungsgefahren von Geschäftsführern werden eingeschränkt. Zahlungsverbote werden modifiziert, sofern die Voraussetzungen der Aussetzung der Antragspflicht vorliegen s.o..
Es sind alle Zahlungen erfasst im Sinne des § 64 Satz 2 GmbHG, des § 92 Absatz 2 AktG, des § 130a Absatz 1 Satz 2, in Verbindung mit § 177a Satz 1 HGB und des § 99 Satz 2 GenG. Also alle Zahlungen die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers erfolgen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zur Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes oder der Umsetzung eines Sanierungskonzepts dienen.

3. Insolvenzanfechtung
Nach dem Maßnahmengesetz sind Gläubiger nicht dem Risiko der Rückforderung von geleisteten Zahlungen durch einen Insolvenzverwalter ausgesetzt, wenn die Leistungen dem Schuldner eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht haben, die er auch beanspruchen konnte. Dies gilt nicht, wenn dem Gläubiger bekannt war, dass die Finanzierungs- und Sanierungsbemühungen des Schuldners nicht zur Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit geeignet gewesen sind.

Sollten Sie konkrete oder weitere Fragen zu dem Thema Corona-Pandemie und Insolvenzrecht haben, wenden Sie sich uns direkt an uns.

„Wohnraummietvertrag“ zur Flüchtlingsunterbringung – Kündigungsausschluss

BGB §§ 138, 140, 305b, 307, 313, 543f., 549, 557a, 578 III; StBG § 291; WiStrG § 5

  1. Ein Mietvertrag, den eine Gemeinde abgeschlossen hat, um in dem Mietobjekt ihr zugewiesene Flüchtlinge unterbringen zu können, ist unbeschadet seiner Bezeichnung kein Wohnraummietvertrag im Sinne von § 549 I BGB.
  2. Eine in diesem Vertrag enthaltene formularmäßige Klausel, mit der für beide Mietvertragsparteien das Recht zur ordentlichen Kündigung für die Dauer von 60 Monaten ausgeschlossen wird, ist nicht wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.

BGH, Urteil vom 23.10.2019 – XII ZR 125/18

Ersatzfähigkeit fiktiver Beilackierungskosten

GG Art. 103 I; BGB § 249; ZPO § 287 I

  1. Zum Maß notwendiger Überzeugung im Rahmen des § 287 I ZPO (hier: Berücksichtigung von so genannten Beilackierungskosten im Rahmen fiktiver Schadensabrechnung).
  2. Macht der Geschädigte im Rahmen der fiktiven Abrechnung Beilackierungskosten geltend, hat das Gericht zu prüfen, ob die Beilackierung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands mit überwiegender Wahrscheinlichkeit notwendig ist.
  3. Das Gericht kann die Ersatzfähigkeit von Beilackierungskosten nicht dem Hinweis ablehnen, die Erforderlichkeit der Kosten lasse sich erst nach durchgeführter Reparatur sicher beurteilen.

BHG, Urteil vom 17.09.2019 – VI ZR 396/18

Auswirkungen des Wegfalls gleichrangiger Unterhaltspflichten auf Leistungsfähigkeit

BGB §§ 1603 II 1, 1609

Müssen von konkurrierenden gleichrangigen Kindesunterhaltsverpflichtungen einzelne gem. § 1613 I BGB nicht mehr efüllt werden, steht dieses Geld im Sinne des § 1603 II 1 BGB für anderweitigen Mindestkindesunterhalt zur Verfügung. Dies gilt auch, soweit sich auf der Grundlage konkreter Umstände für die Zukunft prognostizieren lässt, dass einzelne gleichrangige Kindesunterhaltsansprüche nicht geltend gemacht werden.

 

BHG, Urteil vom 22.05.2019 – XII ZB 613/16

Anforderungen an Verweis auf günstigere Werkstatt bei fiktiver Abrechnung

BGB §§ 249 II, 254 II; ZPO § 287

  1. Bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten muss sich der Geschädigte, der mühelos eine ohne Weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gem. § 254 II BGB auf diese verweisen lassen.
  2. Dies gilt auch dann, wenn der Reparaturkostenkalkulation des von ihm beauftragten Sachverständigen bereits mittlere ortsübliche Sätze nicht markengebundener Fachwerkstätten zugrunde liegen. Es kann keinen Unterschied machen, ob im Privatgutachten von durchschnittlichen regionalen Stundenverrechnungssätzen markengebundener oder freier Fachwerkstätten ausgegangen worden ist.
  3. Die Frage der „Ersatzfähigkeit der UPE-Aufschläge“ entscheidet sich nach den allgemeinen Grundsätzen zur Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten.

BGH, Urteil vom 25.09.2018 – VI ZR 65/18

Befugnis des Wohnungseigentümers zur Ausübung der Minderung – Tiefgaragenplatz

Ein Tiefgaragenstellplatz kann auch dann mangelhaft, weil zu schmal sein, wenn er die Mindestmaße der anzuwendenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften einhält. Das ist bei einem mit besonderem Komfort beworbenen Objekt anzunehmen, wenn ein Durchschnittsfahrer den Stellplatz nicht in zumutbarer Weise mit einem gehobenen Mittelklassefahrzeug nutzen kann.

OLG Braunschweig, Urteil vom 20.06.2019 – 8 U 62/18

,,Mangelgefahr“: Schimmelursache Wohnverhalten und Wärmebrücken

BGB §§ 535, 536, 536a; ZPO §§ 256,291

  1. Wärmebrücken in den Außenwänden einer Mietwohnung und eine deshalb – bei unzureichender Lüftung und Heizung – bestehende Gefahr einer Schimmelpilzbildung sind, sofern die Vertragsparteien Vereinbarungen zur Beschaffenheit der Mietsache nicht getroffen haben, nicht als Sachmangel der Wohnung anzusehen, wenn dieser Zustand mit den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Bauvorschriften und technischen Normen in Einklang steht.
  2. Welche Beheizung und Lüftung einer Wohnung dem Mieter zumutbar ist, kann nicht abstrakt-generell und unabhängig insbesondere von dem Alter und der Ausstattung des Gebäudes sowie dem Nutzungsverhalten des Mieters, sondern nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bestimmt werden.
  3. Die Rechtsprechung des Senats zu den Anforderungen an die Elektroinstallation in einer nicht modernisierten Altbauwohnung, wonach diese mit Blick auf ein zeitgemäßes Wohnen das gleichzeitige Betreiben von Elektrogeräten ermöglichen muss, ist auf bauseitige geometrische Wärmebrücken, die auf dem Stand der Technik zur Gebäudeerrichtungszeit beruhen, nicht übertragbar. Denn weder ist eine vergleichbare Veränderung der Lebensverhältnisse noch eine hierauf gestützte Erwartung des Wohnraummieters hinsichtlich des Mindeststandards einer Altbauwohnung gegeben; auch müssen insofern die konkreten Wohngewohnheiten des Mieters, namentlich sein Heiz- und Lüftungsverhalten sowie die Möblierung der Wohnung, angemessen Berücksichtigung finden.

BGH, Urteil vom 05.12.2018 – VIII ZR 271/17

Widerruf der Elternschenkung bei beendeter Lebensgemeinschaft des Kindes

BGB §§ 313, 516 I

  1. Die vom (mit-)beschenkten Partner des eigenen Kindes geteilte oder jedenfalls erkannte Vorstellung des Schenkers, eine zugewendete Immobilie werde vom eigenen Kind und dessen Partner dauerhaft als gemeinschaftliche Wohnung oder Familienwohnung genutzt, kann die Geschäftsgrundlage eines Schenkungsvertrags bilden (Bestätigung von BGH, NJW 1999, 1623 und BGHZ 184, 190= NJW 2010,2202).
  2. Die Schenkung begründet jedoch kein Dauerschuldverhältnis. Für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage reicht es deshalb nicht aus, dass die Lebensgemeinschaft nicht bis zum Tod eines der Partner Bestand hat. Hat jedoch die gemeinsame Nutzung der Immobilie entgegen der mit der Schenkung verbundenen Erwartung nur kurze Zeit angedauert, kommt regelmäßig ein Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht.
  3. In diesem Fall ist der Schenker in der Regel berechtigt, vom Schenkungsvertrag zurückzutreten und das gesamte Geschenk oder dessen Wert zurückzufordern.

BGH, Urteil vom 18.06.2019 – X ZR 107/16