Ersatzfähigkeit fiktiver Beilackierungskosten

GG Art. 103 I; BGB § 249; ZPO § 287 I

  1. Zum Maß notwendiger Überzeugung im Rahmen des § 287 I ZPO (hier: Berücksichtigung von so genannten Beilackierungskosten im Rahmen fiktiver Schadensabrechnung).
  2. Macht der Geschädigte im Rahmen der fiktiven Abrechnung Beilackierungskosten geltend, hat das Gericht zu prüfen, ob die Beilackierung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands mit überwiegender Wahrscheinlichkeit notwendig ist.
  3. Das Gericht kann die Ersatzfähigkeit von Beilackierungskosten nicht dem Hinweis ablehnen, die Erforderlichkeit der Kosten lasse sich erst nach durchgeführter Reparatur sicher beurteilen.

BHG, Urteil vom 17.09.2019 – VI ZR 396/18