Befugnis des Wohnungseigentümers zur Ausübung der Minderung – Tiefgaragenplatz

Ein Tiefgaragenstellplatz kann auch dann mangelhaft, weil zu schmal sein, wenn er die Mindestmaße der anzuwendenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften einhält. Das ist bei einem mit besonderem Komfort beworbenen Objekt anzunehmen, wenn ein Durchschnittsfahrer den Stellplatz nicht in zumutbarer Weise mit einem gehobenen Mittelklassefahrzeug nutzen kann.

OLG Braunschweig, Urteil vom 20.06.2019 – 8 U 62/18