„Wohnraummietvertrag“ zur Flüchtlingsunterbringung – Kündigungsausschluss

BGB §§ 138, 140, 305b, 307, 313, 543f., 549, 557a, 578 III; StBG § 291; WiStrG § 5

  1. Ein Mietvertrag, den eine Gemeinde abgeschlossen hat, um in dem Mietobjekt ihr zugewiesene Flüchtlinge unterbringen zu können, ist unbeschadet seiner Bezeichnung kein Wohnraummietvertrag im Sinne von § 549 I BGB.
  2. Eine in diesem Vertrag enthaltene formularmäßige Klausel, mit der für beide Mietvertragsparteien das Recht zur ordentlichen Kündigung für die Dauer von 60 Monaten ausgeschlossen wird, ist nicht wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.

BGH, Urteil vom 23.10.2019 – XII ZR 125/18