,,Mangelgefahr“: Schimmelursache Wohnverhalten und Wärmebrücken

BGB §§ 535, 536, 536a; ZPO §§ 256,291

  1. Wärmebrücken in den Außenwänden einer Mietwohnung und eine deshalb – bei unzureichender Lüftung und Heizung – bestehende Gefahr einer Schimmelpilzbildung sind, sofern die Vertragsparteien Vereinbarungen zur Beschaffenheit der Mietsache nicht getroffen haben, nicht als Sachmangel der Wohnung anzusehen, wenn dieser Zustand mit den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Bauvorschriften und technischen Normen in Einklang steht.
  2. Welche Beheizung und Lüftung einer Wohnung dem Mieter zumutbar ist, kann nicht abstrakt-generell und unabhängig insbesondere von dem Alter und der Ausstattung des Gebäudes sowie dem Nutzungsverhalten des Mieters, sondern nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bestimmt werden.
  3. Die Rechtsprechung des Senats zu den Anforderungen an die Elektroinstallation in einer nicht modernisierten Altbauwohnung, wonach diese mit Blick auf ein zeitgemäßes Wohnen das gleichzeitige Betreiben von Elektrogeräten ermöglichen muss, ist auf bauseitige geometrische Wärmebrücken, die auf dem Stand der Technik zur Gebäudeerrichtungszeit beruhen, nicht übertragbar. Denn weder ist eine vergleichbare Veränderung der Lebensverhältnisse noch eine hierauf gestützte Erwartung des Wohnraummieters hinsichtlich des Mindeststandards einer Altbauwohnung gegeben; auch müssen insofern die konkreten Wohngewohnheiten des Mieters, namentlich sein Heiz- und Lüftungsverhalten sowie die Möblierung der Wohnung, angemessen Berücksichtigung finden.

BGH, Urteil vom 05.12.2018 – VIII ZR 271/17