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Einführung Unionszollkodex

Zum 01.05.2016 tritt der neue Unionszollkodex (UZK) in Kraft und löst den Modernisierten Zollkodex (MZK) ab. Der UZK führt zu einigen Vereinheitlichungen im Zollrecht und soll damit für die Wirtschaftsteilnehmer den internationalen Warenverkehr erleichtern.

So sollen elektronischer Datenaustausch und Datenspeicherung bis spätestens Ende 2020 etabliert werden und die erforderliche Kommunikation des Wirtschaftsteilnehmers mit den Zollbehörden in Zukunft lediglich auf eine zentrale „überwachenden Zollstelle“ beschränkt sein.

Zukünftig wird es nur noch drei unterschiedliche Zollverfahren geben: Freier Verkehr, besondere Verfahren und Ausfuhren. Die Regeln für die besonderen Verfahren (Zolllager, Freizone, aktive und passive Veredelung, etc.) werden weitgehend vereinheitlicht, aktive Veredelung, Umwandlungsverfahren und Zerstörung auf Antrag werden zu einem Verfahren zusammengefasst.

Verbindliche Zolltarifauskünfte entfalten hingegen nunmehr lediglich drei Jahre lang eine Rechtswirkung und sind neuerdings nicht allein für die Zollbehörde, sondern auch für den Wirtschaftsteilnehmer verbindlich und bei der Verzollung anzugeben.

Insgesamt bleibt abzuwarten inwieweit sich die Vorteile des UZK tatsächlich für den Wirtschaftsteilnehmer realisieren. Jedenfalls dürfte dieser für einige Vereinfachungen in der Abwicklung sorgen.

Zollrecht: Antidumpingzoll auch bei unterbliebener Beteiligung interessierter Parteien

Das Finanzgericht Hamburg (Urteil vopm 19.06.2015, 4 K 147/14) hat kürzlich entschieden, dass bei der Ausweitung eines Antidumpingzolls dieser trotz unterbliebener Beteiligung eines Betroffenen wirksam bleibt.

Wird ein Anitdumpingzoll eingeführt oder ausgeweitet, ist ein bestimmtes Verfahren einzuhalten. Die Kommission fordert dazu im Amtsblatt der Europäischen Union alle interessierten Parteien dazu auf, innerhalb einer bestimmten Frist einen Fragebogen zu beantragen und diese ausgefüllt zurückzuschicken.

Die Kläggerin klagte im Verfahren gegen einen Abgabenbescheid, mit dem Antidumpingzoll erhoben wurde. Sie begründete die Klage damit keinen Fragebogen für interessierte Parteien erhalten zu haben.

Das FG Hamburg wies nunmehr die Klage ab, da die Zusendung der Fragebögen lediglich der Informationsbeschaffung diene und dadurch gerade keine Beteiligungs- oder Verteidigungsrechte der Einführer gewahrt werden sollen.