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Corona Pandemie und das Insolvenzrecht

Das Maßnahmengesetz sieht einige Überbrückungsregelungen vor:
1. Insolvenzantragspflicht:
Nach dem Maßnahmegesetz ist die Insolvenzantragspflicht gemäß § 15a InsO bis zum 30.09.2020 ausgesetzt.
Vorausgesetzt: Die Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung bestand nicht vor Ausbreitung des Covid-19-Pandemie,
oder es bestehen keine Aussichten eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.
Nach dem Maßnahmegesetz wird vermutet, dass die Insolvenzreife (Zahlungsunfähigkeit) auf die Covid-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen die Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen, wenn der Schuldner nicht am 31.12.2019 zahlungsunfähig war.

2.Persönliche Haftung von Geschäftsführern von juristischen Personen (z.B. GmbH/AG)
Die Haftungsgefahren von Geschäftsführern werden eingeschränkt. Zahlungsverbote werden modifiziert, sofern die Voraussetzungen der Aussetzung der Antragspflicht vorliegen s.o..
Es sind alle Zahlungen erfasst im Sinne des § 64 Satz 2 GmbHG, des § 92 Absatz 2 AktG, des § 130a Absatz 1 Satz 2, in Verbindung mit § 177a Satz 1 HGB und des § 99 Satz 2 GenG. Also alle Zahlungen die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers erfolgen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zur Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes oder der Umsetzung eines Sanierungskonzepts dienen.

3. Insolvenzanfechtung
Nach dem Maßnahmengesetz sind Gläubiger nicht dem Risiko der Rückforderung von geleisteten Zahlungen durch einen Insolvenzverwalter ausgesetzt, wenn die Leistungen dem Schuldner eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht haben, die er auch beanspruchen konnte. Dies gilt nicht, wenn dem Gläubiger bekannt war, dass die Finanzierungs- und Sanierungsbemühungen des Schuldners nicht zur Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit geeignet gewesen sind.

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