Zollrecht: Antidumpingzoll auch bei unterbliebener Beteiligung interessierter Parteien
Das Finanzgericht Hamburg (Urteil vopm 19.06.2015, 4 K 147/14) hat kürzlich entschieden, dass bei der Ausweitung eines Antidumpingzolls dieser trotz unterbliebener Beteiligung eines Betroffenen wirksam bleibt.
Wird ein Anitdumpingzoll eingeführt oder ausgeweitet, ist ein bestimmtes Verfahren einzuhalten. Die Kommission fordert dazu im Amtsblatt der Europäischen Union alle interessierten Parteien dazu auf, innerhalb einer bestimmten Frist einen Fragebogen zu beantragen und diese ausgefüllt zurückzuschicken.
Die Kläggerin klagte im Verfahren gegen einen Abgabenbescheid, mit dem Antidumpingzoll erhoben wurde. Sie begründete die Klage damit keinen Fragebogen für interessierte Parteien erhalten zu haben.
Das FG Hamburg wies nunmehr die Klage ab, da die Zusendung der Fragebögen lediglich der Informationsbeschaffung diene und dadurch gerade keine Beteiligungs- oder Verteidigungsrechte der Einführer gewahrt werden sollen.