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Rechts – FAQ


A

Abnahme:
Mit Abnahme bezeichnet man im Werkvertragsrecht die Bestätigung der Ordnungsgemäßheit eines Werkes durch den Besteller, siehe § 640 BGB. Erfolgt die Abnahme nicht innerhalb einer vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist, so wird sie vom Gesetz fingiert (§ 640 Abs. 1 S. 3 BGB).

Adhäsionsverfahren:
Mit Adhäsionsverfahren, wird das gemäß § 403 StPO an den Strafprozess anschließbare Schadensersatzverfahren bezeichnet, mit dem die Opfer vereinfacht ihre Ansprüche gegenüber dem Täter geltend machen können. Das Strafgericht kann dann dem Schadensersatzanspruch im Strafurteil zusätzlich stattgeben, ein zweiter Zivilprozess ist dann entbehrlich.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB):
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen eines Verkäufers (im Handelsverkehr auch eines Käufers) die in konkrete Kaufverträge durch Bezugnahme einbezogen werden. AGB unterliegen einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB.

Aktiengesellschaft
Mit Aktiengesellschaft wird eine Kapitalgesellschaft auf Basis des Vereins bezeichnet. Die AG ist eine Juristische Person. Die Besonderheit der Aktiengesellschaft liegt darin, dass ihr Grundkapital in Aktien zerlegt ist (§ 1 Abs. 2 AktG), die sich in der Hand der Eigentümer (Aktionäre) befinden. Dabei haftet jeder Aktionär nur mit seinem Anteil. Im Falle der Insolvenz können die Aktionäre im schlimmsten Fall nur den Wert ihrer Aktien verlieren.

Amtsgericht:
Mit Amtsgericht wird die unterste Stufe in der ordentlichen Gerichtsbarkeit bezeichnet.

Anerkenntnis:
Mit Anerkenntnis wird im Zivilprozessrecht die Erklärung des Beklagten bezeichnet, dass der gegen ihn geltend gemachte Anspruch besteht (Thomas/Putzo, § 307, Rn. 1). Gemäß § 307 ZPO ergeht nach wirksamen Anerkenntnis ein Anerkenntnisurteil, das der Klage stattgibt.
Man spricht von einem sofortigen Anerkenntnis, wenn der Beklagte den geltend gemachten Anspruch bei der ersten Möglichkeit (z.B. in der ersten mündlichen Verhandlung oder im schriftlichen Vorverfahren) anerkennt und außerdem keinen Grund zu Klage geboten hat. In diesem Fall werden die Kosten des Verfahrens dem Kläger auferlegt.

Arbeitsvertrag:
Mit Arbeitsvertrag wird der im BGB als Spezialfall des Dienstvertrages normierte typische Vertrag zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber bezeichnet, bei dem die Hauptpflicht des Arbeitnehmers in der Zurverfügungstellung seiner Arbeitsleistung und die Hauptpflicht des Arbeitgebers in der Zahlung von Lohn besteht.

Arbeitszeugnis:
Jeder Dienstverpflichtete, d.h. in der Regel Arbeitnehmer, hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 630 BGB einen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses. Für Arbeitnehmer ergibt sich der Anspruch aus dem spezielleren § 109 GewO.
Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen einem Zeugnis, das nur die Bezeichnung der Art des Dienstverhältnisses und dessen Dauer umfasst (einfaches Zeugnis) und einem Zeugnis, das sich zusätzlich auf die Leistungen und Führung im Dienste erstreckt (qualifiziertes Zeugnis).

Asset-Deal:
Mit asset-deal wird der Unternehmenskauf durch Erwerb der Vermögensgegenständen des Unternehmens bezeichnet.

außerordentliche Kündigung:
Bei Dauerschuldverhältnis gibt es grundsätzlich die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung (§ 314 BGB). Diese allgemeine Regelung wird noch durch besondere Regeln für die einzelnen Vertragstypen ergänzt. In der Regel muss zur außerordentlichen Kündigung ein wichtiger Grund vorliegen.


B

Beratungshilfe:
Von Beratungshilfe spricht man gemäß § 1 BerHG bei „Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im obligatorischen Güteverfahren nach § 15a“ EGZPO wenn der Rechtssuchende die dafür notwendigen finanziellen Mittel nicht aufbringen kann.
Beratungshilfe wird auf Antrag, der am Amtsgericht zu stellen ist, gewährt. Geleistet wird sie entweder vom Amtsgericht selbst (§ 3 Abs. 2 BerHG) oder durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins mit dem der Rechtssuchende sich von einem Anwalt seiner Wahl beraten lassen kann (§ 3 Abs. 1 BerHG).

Berufung:
Mit Berufung wird im deutschen Prozessrecht grundsätzlich eine vollständige erneute Verhandlung in einer zweiten Tatsacheninstanz bezeichnet. D.h. es wird auch eine Beweisaufnahme durchgeführt und auf deren Basis ein neues Urteil gefällt.

Beschluss:
Mit Beschluss wird eine der Formen der Entscheidung des Gerichts in einem Prozess bezeichnet. Er ergeht regelmäßig ohne mündliche Verhandlung. Der Beschluss unterscheidet sich vom Urteil in erster Linie durch die weniger strengen Anforderungen an die Form. Per Beschluss ergehen z.B. Entscheidungen über die Beweisaufnahme (§§ 358a ff ZPO). Der Beschluss kann in der Regel angefochten werden.

Bundesgerichtshof:
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, mit Sitz in Karlsruhe. Er ist in Zivil- und Strafsenate eingeteilt.


D

Darlehensvertrag:
Im BGB normierter typischer Vertrag, bei dem ein Darlehensgeber einem Darlehensnehmer für eine bestimmte Zeit eine Geldsumme überlässt, wofür dieser im Gegenzug Darlehenszinsen entrichtet (§ 488 BGB).

Deckungszusage:
Von Deckungszusage spricht man, bei der Zusage der Kostenübernahme für einen Rechtsstreit durch eine Rechtsschutzversicherung.

Dienstvertrag:
Mit Dienstvertrag wird ein Vertrag bezeichnet, bei dem die Hauptpflicht des Dienstverpflichteten in der Leistung der versprochenen Dienste und die Hautpflicht des Berechtigten in der Zahlung der vereinbarten Vergütung besteht. Der Dienstvertrag ist in den §§ 611 bis 630 BGB geregelt

Düsseldorfer Tabelle:
Mit Düsseldorfer Tabelle wird eine Übersicht über die Höhe der Unterhaltsansprüche von Kindern (= Kindesunterhalt) gegen ihren unterhaltspflichtigen Elternteil bezeichnet. Dabei hängt der Unterhalt von dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes ab.


E

Ehevertrag:
Mit Ehevertrag wird eine vertragliche Regelung der Eheleute über ihre güterrechtlichen Verhältnisse bezeichnet (§ 1408 BGB). Insbesondere kann er eine vom Gesetz abweichende Regelungen hinsichtlich des Güterstandes regeln. Ein Ehevertrag kann darüber hinaus aber auch andere Fragen regeln wie z.B. Unterhalt (Unterhaltsverzicht), Versorgungsausgleich oder Sorgerecht.

Enterbung:
Von Enterbung spricht man, wenn einem gesetzlichen Erbe das ihm nach Gesetz zustehende Erbteil durch den Erblasser entzogen wird. Grundsätzlich ist eine Enterbung durch ausdrücklichen Ausschluss im Testament möglich (§ 1938 BGB). Der Pflichtteil kann dem Erben nur unter bestimmten Voraussetzungen entzogen werden. Siehe dort.

Erbfolge:
Mit Erbfolge wird die Reihenfolge bezeichnet, in der bei Eintritt des Erbfalles die Erben zum Zuge kommen. Hat der Erblasser ein Testament aufgesetzt kommt es zur sogenannten gewillkürten Erbfolge. Andernfalls kommt es zur gesetzlichen Erbfolge.

Erbvertrag:
Mit Erbvertrag wird ein Vertrag zwischen Erblasser und Erben bezeichnet mit der der Erblasser Erben einsetzen und Vermächtnisse bzw. Auflagen anordnen kann (§ 1941 BGB). Die Ausgestaltung ist in den §§ 2277ff BGB geregelt.
Der Vorteil des Erbvertrags gegenüber dem Testament ist, dass er dem Erblasser und dem Erben eine verbindliche vertragliche Position gibt, von der sich beide, nicht ohne weiteres lösen können.

Ermittlungsverfahren:
Mit Ermittlungsverfahren wird im Strafprozess, das Verfahren bezeichnet, das die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen des Verdachts einer Straftat durchführt, um mittels Ermittlungen zu einem Entschluss über die Frage zu kommen, ob die öffentliche Klage erhoben werden soll oder nicht. (§ 158ff StPO).


F

Fahrlässigkeit:
Gemäß § 276 Abs. 2 BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und nicht beachtet was jedem „einleuchten muss“ (BGHZ 10, 16).Von leicht fahrlässiger Verursachung spricht man bei Fehlern, die jedermann passieren können.

Fälligkeit:
Von Fälligkeit spricht man, wenn der für die Leistung bestimmte Zeitpunkt gekommen ist und der Gläubiger den Anspruch fordern darf.

Franchising:
Mit Franchising wird eine Vertriebsform bezeichnet, bei der der Franchisenehmer selbständiger Unternehmer ist, der seine Geschäfte auf eigenen Namen und eigene Rechnung macht. Mit dem Franchisegeber verbindet ihn ein aus verschiedenen Elementen bestehendes Dauerschuldverhältnis, das den Franchisenehmer gegen festgelegte Zahlungen berechtigt, die Marke, Ausstattung und Ware des Franchisegebers für seinen Betrieb zu nutzen.


G

Gerichtskosten:
Mit Gerichtskosten werden die Kosten bezeichnet, die im Rahmen eines Gerichtsverfahrens entstehen und von der unterliegenden Partei getragen werden müssen. Sie setzen sich zusammen aus Gebühren und Auslagen (z.B. für Zustellung, Zeugenentschädigung etc.).

Geschäftsfähigkeit:
Mit Geschäftsfähigkeit bezeichnet man die für die Teilnahme am Geschäftsverkehr erforderlich Einsichtsfähigkeit in die Rechtsfolgen von Verpflichtungen. Nur wer geschäftsfähig ist, kann wirksam Willenserklärungen abgeben.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR):
Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist die Bezeichnung für eine gemeinsame Verpflichtung von mindestens zwei Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes (§ 705 BGB).
Die GbR ist die Grundform aller Personengesellschaften. Sie ist in den §§ 705 – 740 geregelt. Soweit es keine Sonderregelungen im HGB gibt, gelten diese Normen für alle Personengesellschaften (OHG, KG).

GmbH:
Die GmbH ist eine auf dem Grundmodell des Vereins beruhende Kapitalgesellschaft. Sie ist als juristische Person rechtsfähig. Dem Schuldner gegenüber haftet nur das Vermögen der GmbH, nicht das Vermögen der dahinter stehenden Gesellschafter. Als Ausgleich für die fehlende persönliche Haftung, muss eine GmbH mit einem Stammkapital von mindestens 25.000,- Euro ausgestattet sein. Diese Gesellschaftsform ermöglicht geschäftliche Vorhaben mit begrenzbarem Risiko.


H

Haftbefehl:
Mit Haftbefehl wird eine richterliche Anordnung zur Inhaftierung einer Person bezeichnet. Vor Erhebung der öffentlichen Klage ist für den Erlass des Haftbefehls gemäß § 125 StPO das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk ein Gerichtsstand begründet ist oder in dessen Bezirk der Beschuldigte sich aufhält. Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das Gericht zuständig, dass mit der Sache befasst ist. D.h. je nach Schwere der Tat entweder das Amts-, Land- oder Oberlandesgericht.


I

Insolvenzplan:
Der Insolvenzplan ist ein Instrument der Insolvenzordnung (InsO), das zur Befriedigung der Gläubiger von der InsO abweichende Regelungen erlaubt (§ 217 InsO). Dabei kann der Insolvenzplan nicht nur eine Liquidation sondern auch einen Vergleich regeln, der eine Fortführung des Unternehmens ermöglicht.

Insolvenzverfahren:
Mit Insolvenzverfahren wird das Verfahren bezeichnet, das bei Insolvenz einer Person oder einer Personenvereinigung auf Antrag durchgeführt wird.


K

Kaufvertrag:
Mit Kaufvertrag wird der im BGB normierte typische Vertrag bezeichnet, bei dem die Hauptpflicht des Verkäufers darin besteht dem Käufer Besitz und Eigentum an der sachmangelfreien Kaufsache zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 BGB) und die Hauptpflicht des Käufer darin den Kaufpreis zu zahlen (§ 433 Abs. 2 BGB).

außergerichtliche Kosten:
Als außergerichtlichen Kosten werden alle Kosten des Anwalts und der Partei bezeichnet. Dazu gehören z.B. Anwaltsgebühren, und Fahrtkosten. Außergerichtliche Kosten können sowohl vorgerichtlich (z.B. Geschäftsgebühr) als auch gerichtlich (z.B. Verfahrensgebühr entstehen.

Kostenentscheidung:
Mit Kostenentscheidung wird die Entscheidung über die Tragung der Prozesskosten bezeichnet. Gemäß § 308 Abs. 2 ZPO muss das Gericht im Urteil auch ohne Antrag über die Kosten entscheiden. Es gilt der Grundsatz der einheitlichen Entscheidung über die gesamten Prozesskosten (Grundsatz der Kosteneinheit), d.h. über einzelne Kostenteile kann nicht getrennt entschieden werden. Entsprechend entfällt bei Teil-, Grund- und Zwischenurteilen die Kostenentscheidung.


L

Landgericht:
Das LG ist das über dem Amtsgericht und unter dem Oberlandesgericht stehende ordentliche Gericht.

Lebenspartnerschaft:
Mit Lebenspartnerschaft wird die gesetzlich geregelte und der Ehe ähnliche Beziehung zwischen zwei Partnern gleichen Geschlechts bezeichnet.


M

Mahnverfahren:
Mit Mahnverfahren wird das in den §§ 688 – 703d ZPO geregelte summarische Verfahren, zur Erlangung eines Vollstreckungsbescheids ohne langwieriges Gerichtsverfahren bezeichnet. Wehrt der Schuldner sich nicht, wird dem Gläubiger sein Anspruch ohne Prüfung zugesprochen. Dem Schuldner steht die Möglichkeit zu Einspruch einzulegen.

Mietvertrag:
Im BGB normierter typischer Vertrag, bei dem die Hauptpflicht des Vermieters in der Überlassung der Mietsache in einem geeigneten Zustand (§ 535 Abs. 1 BGB) und die Hauptpflicht des Mieter in der Zahlung der Miete besteht (§ 535 Abs. 2 BGB). Das Mietvertragsrecht ist in den §§ 535 ff BGB geregelt.

Minderjährigkeit:
Minderjährig ist, wer noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Mutterschutz:
Mutterschutz ist der Oberbegriff für den Schutz von (werdenden) Müttern im Arbeitsleben gemäß Mutterschutzgesetz. Ihnen steht dadurch Mutterschutzurlaub in den 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt des Kindes zu. In diesem Zeitraum darf eine (werdende) Mutter nicht beschäftigt werden (Beschäftigungsverbot).



N

Nacherfüllung:
Mit Nacherfüllung bezeichnet man im Kaufvertrag die Beseitigung des Mangels durch Reparatur (Mängelbeseitigung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung). Der Käufer hat grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen diesen beiden Arten der Nacherfüllung.


O

Oberlandesgericht (OLG):
Das OLG ist das über dem Landgericht und unter dem Bundesgerichtshof stehende ordentliche Gericht.

OHG:
Mit OHG wird eine gemäß § 124 HGB rechtsfähige Personengesellschaft bezeichnet, in der alle Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen haften und deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist (§ 105 HGB).


P

Pachtvertrag:
Mit Pachtvertrag wird ein Vertrag bezeichnet, mit dem der Verpächter sich verpflichtet, den Gebrauch und den Genuss der Früchte eines verpachteten Gegenstands dem Pächter im Gegenzug für die Zahlung von Pacht zu überlassen (§ 581 BGB). Im Gegensatz dazu steht der Mietvertrag, bei dem nur der Gebrauch der Sache überlassen wird.

Pfandrecht:
Mit Pfandrecht wird ein dingliches Recht eines Gläubigers zur Befriedung durch Verwertung einer Sache des Schuldners bezeichnet. Der Gläubiger des Pfandrechts wird als Pfandgläubiger bezeichnet.
Pfandrechte können durch Vertrag oder Gesetz entstehen. Das vertragliche Pfandrecht entsteht durch eine Einigung zwischen Schuldner und Gläubiger über das Pfandrecht und der Übergabe der verpfändeten Sache (= Verpfändung). Das gesetzliche Pfandrecht entsteht ipso jure bei Vorliegen der Voraussetzungen (siehe z.B. Unternehmerpfandrecht).

Produkthaftung:
Mit Produkthaftung bezeichnet man die Gefährdungshaftung des Herstellers gegenüber dem Endkunden. Ziel der Produkthaftung ist der Schutz des Integritätsinteresses des Benutzers und Dritter und nicht der Schutz des Äquivalenzinteresses des Käufers, wie im Gewährleistungsrecht.

Prozesszinsen:
Mit Prozesszinsen werden die Zinsen bezeichnet, die auf eine Geldschuld während der Rechtshängigkeit zu zahlen sind (§ 291 BGB).

Prozesskostenhilfe:
Von Prozesskostenhilfe spricht man, wenn eine finanziell minderbemittelte Partei vollständig oder teilweise von den Prozesskosten befreit wird. Die Prozesskostenhilfe ist in den §§ 114 ff ZPO geregelt. Die Prozesskostenhilfe umfasst dabei nur die Kosten des eigenen Anwalts und die Gerichtskosten. D.h. wird ein Prozess, für den Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, verloren, muss die minderbemittelte Partei trotzdem die Kosten des Gegners tragen (§ 123 ZPO).


R

Räumungsklage:
Mit Räumungsklage wird eine Leistungsklage des Eigentümers auf Herausgabe eines Grundstücks, eines Hauses oder einer Wohnung bezeichnet.
Räumt ein Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Wohnung nicht freiwillig, so darf der Vermieter nicht selbst räumen, sondern muss Räumungsklage erheben und dann die Räumung vom Gerichtsvollzieher durchführen lassen.

Rechtsschutzversicherung:
Mit Rechtsschutzversicherung wird eine Versicherung bezeichnet, die nach grober Prüfung der Erfolgsaussichten die Kosten für einen Prozess des Versicherten übernimmt. Dabei kann es sich, je nach Ausgestaltung des Vertrages, sowohl um die Geltendmachung eigener Ansprüche als auch um die Verteidigung gegen fremde Ansprüche handeln.

Rechtsmittel:
Das Rechtsmittel ist ein Rechtsbehelf, mit dem die Überprüfung von Entscheidungen vor einem höheren Gericht erreicht werden kann. Im Gegensatz zu anderen Rechtsbehelfen haben Rechtsmittel einen Devolutiv- und einen Suspensiveffekt. Rechtsmittel sind Beschwerde, Berufung und Revision.

Restschuldbefreiung:
Mit Restschuldbefreiung, wird die Möglichkeit eines Schuldners bezeichnet, nach abgeschlossenem Insolvenzverfahren die Leistung der verbleibenden Verbindlichkeiten zu verweigern (§§ 286, 301 InsO). Eine Restschuldbefreiung ist nur bei natürlichen Personen möglich.

Revision:
Im deutschen Recht ist die Revision ein Rechtsmittel gegen Urteile, das teilweise der gesonderten Zulassung bedarf. Dieses Rechtsmittel kann nicht auf neue Tatsachen, sondern nur auf einen Rechtsfehler des angefochtenen Urteils, also auf Verletzung formellen Rechts oder materiellen Rechts gestützt werden. Die Revisionsinstanz ist daher keine Tatsacheninstanz. Anders als bei einer Berufung werden daher grundsätzlich keine Beweise erhoben.


S

Sachmangel:
Von einem Sachmangel spricht man, wenn eine Sache bei Gefahrübergang nicht die vereinbarten Eigenschaften hat (subjektiver Fehlerbegriff).
Sind keine Eigenschaften vereinbart, liegt ein Sachmangel vor, wenn bei Gefahrübergang die Sache sich nicht für die vom Verkäufer erkennbare nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet.
War auch keine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung erkennbar, liegt ein Sachmangel vor, wenn bei Gefahrübergang die Sache sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder nicht die Beschaffenheit aufweist, die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann (objektiver Fehlerbegriff).

Scheidung:
Mit Scheidung wird die gerichtliche Auflösung einer Ehe bezeichnet. Nach deutschem Recht kann eine Ehe nur durch Urteil geschieden werden. Die Scheidung ist in den §§ 1564 ff BGB geregelt.

Scheidungsfolgenvereinbarung:
Eine besondere Ausprägung des Ehevertrages ist die Scheidungsfolgenvereinbarung. Sie wird bei der Trennung oder im Rahmen eines Scheidungsverfahrens getroffen und regelt die konkreten Folgen der Scheidung. Die Scheidungsfolgenvereinbarung ermöglicht ein vereinfachtes Scheidungsverfahren: die Einverständliche Scheidung gem. § 630 ZPO. Voraussetzung ist jedoch, dass in der Scheidungsfolgenvereinbarung zu den Punkten elterliche Sorge, Umgang, Kindesunterhalt, Nachscheidungsunterhalt und Auseinandersetzung des Hausrates abschließende Regelungen getroffen wurden

Schmerzensgeld:
Schmerzensgeld ist eine Entschädigung für Nichtvermögensschäden wie Schmerzen, Sorgen, entgangene Lebensfreude. Schmerzensgeld wird unter den Voraussetzungen von § 253 BGB gezahlt.

Schönheitsreparaturen:
Als Schönheitsreparaturen werden Maßnahmen bezeichnet, die der Beseitigung von Mängeln durch Abnutzung und Witterungseinfluss dienen.
Schönheitsmaßnahmen sind, wenn vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, Aufgabe des Vermieters (§ 538 BGB). Eine vertragliche Übernahme (auch in den AGB) durch den Mieter ist grundsätzlich möglich und üblich. Allerdings hat die Rechtsprechung bestimmte Beschränkungen entwickelt.

Schriftform:
Wenn ein Gesetz für eine Erklärung die Schriftform anordnet, so ist regelmäßig auf § 126 BGB zurückzugreifen, der die Anforderungen an die Schriftform regelt.

Schuldnerverzug:
Beim Schuldnerverzug kann der Schuldner einer Leistung diese Leistung nicht rechtzeitig Erbringen. Beispiel 1: Der VW-Händler kann das neue Modell des Lupo nicht wie vereinbart zum 1. Juli beschaffen (Lieferverzug). Beispiel 2: Der Käufer kann die für das Monatsende vereinbarte Zahlung des Kaufpreises nicht leisten (Zahlungsverzug).

Schuldenbereinigungsplan:
Gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO muss der Schuldner seinem Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens einen Schuldenbereinigungsplan beifügen. Dabei handelt es sich um einen die Gläubiger- und die Schuldnerinteressen berücksichtigenden Vorschlag des Schuldners u.a. über die Verteilung seines ihm in den nächsten Jahren zur Verfügung stehenden Einkommens und Vermögens.
Das Gesetz stellt keine Mindestanforderungen an den Inhalt des Plans. Nach der gesetzlichen Regelung des § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO kann der Schuldenbereinigungsplan alle Regelungen enthalten, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen.

selbstständiges Beweisverfahren:
Mit selbständigem Beweisverfahren wird ein unabhängig von einem Prozess durchgeführtes Beweisverfahren bezeichnet. Das selbständige Beweisverfahren ist sinnvoll, wenn ein Beweismittel andernfalls droht verloren zu gehen. Das selbständige Beweisverfahren ist in den §§ 485 ff ZPO geregelt.

Share-Deal:
Mit share-deal (englisch) wird der Unternehmenskauf durch Erwerb von Anteilsscheinen an dem Unternehmen bezeichnet.

Sorgerecht:
Mit Sorgerecht wird das Recht zur elterlichen Sorge bezeichnet. Das Sorgerecht kann nur bei den Eltern liegen. Dritte können nur zum Vormund bestellt werden.

Stammeinlage:
Mit Stammeinlage wird der gemäß § 5 Abs. 1 GmbHG von jedem GmbH-Gründer zu erbringende Mindestanteil bezeichnet.

Stammkapital:
Mit Stammkapital wird die gemäß § 5 Abs. 1 GmbHG vorgeschriebene Geldsumme bezeichnet, die bei Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) der Gesellschaft mindestens als Kapital zur Verfügung stehen muss. Das Stammkapital dient als Ersatz für die fehlende persönliche Haftung der Gesellschafter.

Stellvertretung:
Von Stellvertretung spricht man, wenn eine Person (Vertretener) eine Willenserklärung nicht selbst fasst und abgibt, sondern einen Dritten (=Vertreter) sowohl mit der Willensbildung als auch mit der Abgabe beauftragt. Die Willenserklärungen des Vertreters werden dem Vertretenen zugerechnet, d.h. sie wirken für und gegen den Vertretenen, § 164 Abs. 1 S. 1 BGB. Geregelt ist die Stellvertretung in den § 164ff BGB.

Stiftung:
Mit Stiftung wird ein als rechtsfähige juristische Person verselbständigtes Vermögen bezeichnet. Die Stiftung dient für eine bestimmte Dauer einem vom Stifter festgelegten Zweck, der mit Mitteln erfüllt wird, die aus dem Vermögen erwirtschaftet werden. Das Recht der Stiftung ist in den §§ 80ff BGB geregelt.
Von einer Stiftung des öffentlichen Rechts spricht man, bei einem öffentlich-rechtlichen Vermögen, das verselbständigt wird und seinen Zweck mit den Mitteln erfüllt die aus dem Vermögen erwirtschaftet werden.

Strafantrag:
Mit Strafantrag wird bei Antragsdelikten, der Antrag des Antragsberechtigten (§ 77 StGB), regelmäßig der Verletzte, auf Strafverfolgung bezeichnet. Der Strafantrag muss innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis des Berechtigten von Tat und Täter gestellt werden. Wird kein Strafantrag gestellt, liegt ein Verfahrenshindernis vor. Bei relativen Antragsdelikten kann die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses trotzdem Klage erheben.

Strafanzeige:
Mit Strafanzeige bezeichnet man die Mitteilung eines strafrechtlich relevanten Verdachts an die Polizei. Die Strafanzeige kann von jedermann erstattet werden, nicht nur vom Opfer einer Straftat.

Strafbefehl:
Mit Strafbefehl wird das Verfahren zur Verhängung einer Strafe ohne Gerichtsverfahren auf schriftlichem Weg bezeichnet. Der Strafbefehl kann von der Staatsanwaltschaft bei Verfahren vor dem Strafrichter und Verfahren in der Zuständigkeit des Schöffengerichts beantragt werden (§ 407 Abs. 2 StPO).
Als Rechtsfolge kommen z.B Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Verfall, Einziehung und Entziehung der Fahrerlaubnis in Frage. Eine Freiheitsstrafe (bis zu einem Jahr) kann nur verhängt werden, wenn der Angeklagte anwaltlich vertreten ist.

strafbewehrte Unterlassungsurkunde:
Von einer strafbewehrten Unterlassungserklärung spricht man, wenn sich jemand durch einseitige Erklärung gegenüber einem anderen verbindlich verpflichtet ein bestimmtes Tun zu unterlassen und für den Fall des Zuwiderhandelns die Zahlung einer Strafe verspricht.

Stufenklage:
Mit Stufenklage wird eine Klage bezeichnet, bei der dem Kläger, der einen Anspruch begehrt, dessen Gegenstand oder Höhe er noch nicht kennt, erlaubt wird eine Klage auf Auskunft, Rechnungslegung oder die Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses mit einer Leistungsklage auf Herausgabe des sich daraus ergebenden Gegenstands bzw. Betrages zu verbinden. Die Höhe des Leistungsantrages kann dabei offen bleiben. Ist der Kläger mit der Auskunft bzw. Rechnungslegung nicht einverstanden, kann er in einer weiteren Stufe die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangen.

Sprungrevision:
Von einer Sprungrevision spricht man, wenn gegen ein erstinstanzliches Urteil nicht zunächst Berufung sondern sofort Revision eingelegt wird. Das ist sinnvoll, wenn der Revisionsführer nur die rechtliche Würdigung aber nicht die Tatsachenfeststellung angreifen will.

substantiiert:
Davon, dass ein Anspruch substantiiert ist, spricht man im Zivilprozessrecht, wenn genügend Tatsachen vorgetragen wurden, um ihn begründet scheinen zu lassen.


T

Testament:
Mit Testament wird ein einseitiges Rechtsgeschäft bezeichnet, mit dem der Testierenden seinen letzten Wille festlegt. Das Testament entfaltet seine Wirkung erst mit dem Tod des Testierenden. Um wirksam zu sein muss ein Testament handschriftlich vom sog. Erblasser persönlich verfasst sein (§§ 2064, 2247 BGB), oder vor einem Notar mündlich oder schriftlich zur Niederschrift erklärt werden (§ 2232 BGB). Existiert im Todesfall kein Testament tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft.

Trennungsjahr:
Mit Trennungsjahr wird der gemäß § 1566 BGB für die unwiderlegbare Vermutung des Scheiterns der Ehe erforderliche Zeitraum von einem Jahr Getrenntleben bezeichnet.

Trennungsunterhalt:
Als Trennungsunterhalt wird der Unterhalt bezeichnet, der gemäß § 1361 BGB nach Trennung bis zur Scheidung vom wirtschaftlich stärkeren Ehegatten an den anderen Ehegatten zu zahlen ist, wenn dieser seinen aus den ehelichen Lebensverhältnissen sich ergebenden Bedarf nicht selbst decken kann. Dabei gilt der Grundsatz, dass während des Trennungsjahres die Verhältnisse und Rollenverteilung der Ehe aufrechterhalten werden dürfen.

Treu und Glauben:
Im Schuldrecht herrschender Rechtsgrundsatz, der sowohl die Auslegung von Verträgen (§ 157 BGB) als auch die Leistungserbringung (§ 242 BGB) bestimmt. Was Treu und Glauben ist, richtet sich nach den herrschenden sozialethischen Wertvorstellungen. Es handelt sich hierbei um eine Generalklausel die durch Fallgruppen konkretisiert wird.


U

Überschuldung:
Von Überschuldung spricht man, wenn das vorhandene Vermögen eines Schuldners die Verbindlichkeiten nicht deckt (§ 19 InsO).

Umgangsrecht:
Mit Umgangsrecht wird im Familienrecht das in §§ 1684 ff BGB geregelte gegenseitige Recht von Kindern und Bezugspersonen bezeichnet, sich zu treffen und Kontakt zu haben (z.B. durch Telefonate oder Briefe). Das Umgangsrecht spielt bei getrennt lebenden Ehepaaren eine Rolle, da auch der Elternteil, der nicht das Recht zur Personensorge hat, ein Umgangsrecht hat. Das minderjährige Kind kann das Umgangsrecht als höchstpersönliches Recht nur im eigenen Namen vertreten durch seinen gesetzlichen Vertreter geltend machen.

Unterhaltspflicht:
Mit Unterhaltspflicht wird die Pflicht einer Person gegenüber einer anderen Person zur Gewährung von Mitteln für deren gesamten Lebensbedarf einschließlich Erziehung und Ausbildung bezeichnet. Der dazugehörige Anspruch wird Unterhaltsanspruch genannt. Unterhaltspflichtig ist man grundsätzlich gegenüber Verwandten gerader Linie, Ehegatten, geschiedenen Ehegatten, Partnern die ein gemeinsames Kind versorgen. Der Unterhaltsanspruch von Gatten und Partnern zerfällt dabei in einen Anspruch auf Elementar-, Krankheitsvorsorge- und Altersvorsorgeunterhalt.

Unterlassungsklage:
Mit der Unterlassungsklage wird eine Klage bezeichnet mit der man Unterlassungsansprüche geltend machen kann. Die Unterlassungsklage ist eine Unterart der Leistungsklage. Voraussetzung für die Unterlassungsklage ist immer das Bestehen einer Wiederholungsgefahr für die Störung. Um Prozesskosten zu vermeiden werden vor Unterlassungsklagen regelmäßig Abmahnungen verschickt.


V

Versäumnisurteil:
Von einem Versäumnisurteil (VU) spricht man, wenn eine der beiden Parteien im Zivilprozess nicht erscheint. Erscheint der Kläger nicht, wird die Klage abgewiesen (§ 330 ZPO). Erscheint der Beklagte nicht, wird die Schlüssigkeit des mündlichen Vorbringens geprüft und bei Vorliegen der Schlüssigkeit dem Antrag des Klägers stattgegeben (§ 331 ZPO).

Verzugszinsen:
Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Verjährung:
Mit Verjährung bezeichnet man die Zeit, nach deren Verstreichen der Schuldner das Recht hat die Erfüllung eines Anspruchs zu verweigern (§ 194 BGB). Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre. Der Anspruch geht hier nicht wie bei der Ausschlussfrist unter. Das Recht der Verjährung ist in den §§ 194 BGB geregelt.

Vaterschaft:
Vaterschaft ist die Bezeichnung für die Rechtsbeziehung zwischen Vater und Kind. Bei ehelichen Kindern wird die Vaterschaft des Ehemanns angenommen (§ 1592 Nr. 1 BGB). Bei nichtehelichen Kindern kann die Vaterschaft anerkannt (§§ 1592 Nr. 2, 1594 BGB) oder gerichtlich festgestellt (§ 1600d BGB) werden.

Verbraucher:
Gemäß § 13 BGB ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft abschließt, das sich weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zurechnen lässt.

Verfahrenskostenstundung:
Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob einer der Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 vorliegt. Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen. Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. § 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Vergütungsvereinbarung:
Von einer Vergütungsvereinbarung spricht man, wenn der Anwalt mit seinem Mandanten eine Vereinbarung trifft, die alle Gebühren und Auslagen umfasst.

Vergaberecht:
Mit Vergaberecht, wir das Rechtsgebiet bezeichnet, das sich mit der öffentlichen Ausschreibung und Annahme von (Bau-) Aufträgen befasst.

Vergleich:
Mit Vergleich bezeichnet man einen Vertrag zwischen zwei sich streitenden Parteien mit dem der Streit oder eine Ungewissheit im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird. Ein Vergleich kann sowohl unabhängig von einer Gerichtsverhandlung (außergerichtlicher Vergleich) geschlossen werden als auch im Rahmen einer Gerichtsverhandlung (Prozessvergleich).

Vermächtnis:
Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden, §1939 BGB.

Verschulden:
Von Verschulden spricht man, wenn jemand vorsätzlich oder fahrlässig handelt (§ 276 Abs. 1 BGB).

Verwirkung:
Von der Verwirkung eines Rechts spricht man, wenn es der Berechtigte über längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtet aus diesem Verhalten schließen durfte, dass der Berechtigte das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde. Die Verwirkung ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben des § 242 BGB.

Verzug:
Bei der Nichtannahme einer Leistung durch den Gläubiger (Annahmeverzug) oder nicht rechtzeitiger Leistung des Schuldners (Schuldnerverzug) tritt Verzug ein.

Vollmacht:
Mit Vollmacht bezeichnet man gemäß der Legaldefinition des § 166 Abs. 2 BGB die rechts-geschäftliche Macht einer Person zur Vertretung des Vollmachtgebers.

Vollstreckungsbescheid:
Im Rahmen eines Mahnverfahrens ergehender Bescheid, der zur Zwangsvollstreckung berechtigt. Zur Vollstreckung bedarf es grundsätzlich keiner Vollstreckungsklausel (§ 796 ZPO).

Vorsatz:
Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung bei Begehung der Tat. Es wird unterschieden zwischen den verschiedenen Formen des Vorsatzes: dolus directus 1. Grades, dolus directus 2. Grades sowie dolus eventualis.

vorläufiger Rechtsschutz:
Unter vorläufigem Rechtsschutz versteht man die Möglichkeit, subjektive Rechte bereits vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren wirksam zu schützen. Die Anrufung eines Gerichts im Hauptsacheverfahren ist für einen wirksamen Rechtsschutz nicht ausreichend, wenn wegen der Dauer des Verfahrens zu befürchten ist, dass bis zur Entscheidung in der Hauptsache das streitige Recht endgültig verkürzt werde oder die Rechtsverletzung fortgesetzt werde.


W

Wettbewerbsrecht:
Mit Wettbewerbsrecht, wird das Rechtsgebiete bezeichnet, dass sich mit der Regulierung des Verhaltens von Marktteilnehmern zum Schutz von Verbrauchern vor unlauterem Verhalten und zum Erhalt des freien Wettbewerbs beschäftigt. Geregelt ist das Wettbewerbsrecht im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).

Werkvertrag:
Der Werkvertrag ist durch die Pflicht des Unternehmers zur Herstellung des versprochenen Werkes und des Bestellers zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung gekennzeichnet. Geregelt ist der Werkvertrag in den § 631 ff BGB.

Widerrufsrecht:
Mit Widerrufsrecht wird das Recht des Vertragspartners bezeichnet seine Willenserklärung zu widerrufen. Ein solcher Widerruf über die Regeln des allgemeinen Teils des BGB hinaus ist nur ausnahmsweise und unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Widerklage:
Mit Widerklage bezeichnet man eine Klage, die der Beklagte in einem Zivilprozess gegen den Kläger erhebt. Die Widerklage kann bis zum Ende der mündlichen Verhandlung im ersten Verfahren erhoben werden.

Willenserklärung:
Mit Willenserklärung bezeichnet man Äußerungen einer Person, die auf die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolges gerichtet sind, der Eintritt weil der Handelnde ihn will.

Wucher:
Von Wucher spricht man, bei einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Wucherische Rechtsgeschäfte sind sittenwidrig und nichtig (§ 138 Abs. 2 BGB).


Z

Zahlungsunfähigkeit:
Zahlungsunfähig ist der Schuldner, wenn er nicht in der Lage ist die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Die Insolvenzordnung vermutet eine Zahlungsunfähigkeit wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat (§ 17 InsO). Die Zahlungsunfähigkeit ist eine Voraussetzung der Insolvenz.

Zeugen:
Eine Person die Aussagen über Tatsachen macht, von denen man ausgeht, dass sie Gegenstand ihrer Wahrnehmung waren. Der Zeugenbeweis ist in jeder Prozessordnung vorgesehen.

Zeugnisverweigerungsrecht:
Für bestimmte Fälle erkennt das Gesetz das Recht an, gegenüber den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten die Aussage zu verweigern. Ein Zeugnisverweigerungsrecht steht insbesondere Angehörigen wie z.B. Ehegatten, Eltern, Kindern und Verlobten zu (§ 52 Abs. 1 StPO). Ein Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen haben z.B. Geistliche, Verteidiger, Rechtsanwälte und Journalisten. Über das Zeugnisverweigerungsrecht müssen die Zeugen belehrt werden (§ 52 Abs. 3 StPO).

Zolllager:
Zolllager sind Orte an denen Waren, die zuvor in ein Zolllagerverfahren übergeführt worden sind, zollfrei gelagert werden können. Das Zolllager und das Zolllagerverfahren erfüllen im modernen Wirtschaftszollrecht eine bedeutende Aufgabe, denn sie ermöglichen, dass eingeführte Waren unter bestimmten Voraussetzungen ohne Zollbelastung gelagert werden können. Dieser Suspensiveffekt verschafft dem einzelnen Unternehmen erhebliche Wettbewerbsvorteile und Kosteneinsparungen bei einer unbegrenzten Lagerdauer. So wird für Nichtgemeinschaftswaren, die zum Inlandsabsatz bestimmt sind, die Abgabenschuld erst im Zeitpunkt ihrer Auslagerung fällig. Für Transitgut ergibt sich eine abgabenneutrale Situation.

Zugewinnausgleich:
Mit Zugewinnausgleich wird der nach Auflösung der Ehe/Lebenspartnerschaft (genauer der Zugewinngemeinschaft) stattfindende Ausgleich des Vermögenszuwachses während des Bestehens der Ehe bezeichnet. D.h. es wird die Differenz zwischen den Vermögenszuwächsen der beiden Partner ermittelt und dem Partner mit dem geringeren Zuwachs die Hälfte der Differenz zugeschlagen (§ 1378 BGB). Idee des Zugewinnausgleich ist, dass Vermögenszuwächse beider Partner auf den gemeinsamen Leistungen in der Ehezeit/Partnerschaftszeit beruhen und daher beiden zustehen.

Zustellung:
Mit förmlicher Zustellung wird im Prozessrecht die in der gesetzlich vorgeschrieben Form vorgenommene, beurkundete Übergabe eines Schriftstücks an eine bestimmte Person bezeichnet. Bei der Zustellung werden Zeit und Art der Übergabe dokumentiert. So ist z.B. zur Erhebung einer Klage im Zivilprozess die Zustellung an den Beklagten notwendig.

Zwangsvollstreckung:
Die Zwangsvollstreckung dient zur tatsächlichen Durchsetzung durch Titel festgestellter subjektiver Rechte. Da die rechtliche Selbsthilfe bis auf Ausnahmen, untersagt ist, ist die staatliche Zwangsvollstreckung notwendiger Bestandteil unseres Rechtssystems. Bei der Zwangsvollstreckung unterscheidet man nach dem Anspruch wegen dem vollstreckt werden soll und nach dem Vollstreckungsgegenstand in den vollstreckt werden soll.